Langtitel:
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei
Kurztitel:
Polizeiaufgabengesetz
Abkürzung:
ThürPAG
Normgeber:
Freistaat Thüringen
Fundstelle:
GVBl. 1992, 199
Ausfertigungsdatum:
04.06.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2022 (GVBl. S. 323)
(1)
1Sichergestellte Sachen oder Tiere sind in Verwahrung zu nehmen.
2Läßt die Beschaffenheit der Sachen oder Tiere das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen oder Tiere auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
3In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2)
1Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung, aber nicht in elektronischer Form, auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen oder Tiere bezeichnet.
2Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift, aber nicht in elektronischer Form, aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
3Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3)
1Wird eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen.
2Das gilt nicht, wenn die Sache oder das Tier durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4)
Die verwahrten Sachen oder Tiere sind zu verzeichnen und erforderlichenfalls so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.