§ 9 Durchsuchung von Wohnungen und sonstigem Besitztum

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum der Vollstreckungsschuldner durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2)
1Die Wohnung darf ohne Einwilligung der Vollstreckungsschuldner nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll.
3Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzuge.
4Die Anordnung nach Satz 1 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
(3)
1Wenn die Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung eingewilligt haben oder eine richterliche Anordnung vorliegt oder entbehrlich ist, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung der Vollstreckungsschuldner haben, die Durchsuchung zu dulden.
2Unbillige Härten gegenüber diesen Personen sind zu vermeiden.
(4)
1Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein der Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamte, Polizeibeamte, Sachverständige und Hilfspersonen das Recht zum Betreten.
2Sachverständige müssen sich, Hilfspersonen sollen sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können.
3§ 8 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.