§ 8 Vollstreckungsbeamte/Vollstreckungsauftrag

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Die Vollstreckungsbehörde führt Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch besonders bestellte Bedienstete aus.
(2)
Vollstreckungsbeamte müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
(3)
Vollstreckungsschuldnern und Dritten gegenüber werden Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt; der Auftrag ist vorzuzeigen.
(4)
Vollstreckungsbeamte gelten als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.
(5)
1Wenn das für Zivilrecht zuständige Ministerium zugelassen hat, dass für bestimmte Vollstreckungsbehörden Vollstreckungshandlungen, die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, sind diese Vollstreckungshandlungen nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
2Der Vollstreckungsauftrag wird nicht zugestellt und nicht ausgehändigt.
3Er ist den Vollstreckungsschuldnern durch die Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.
(6)
1Der Vollstreckungsauftrag muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift der Person, die die Behörde leitet, ihres Vertreters oder ihres Beauftragten,
2.
die Angabe der beizutreibenden Geldforderung und des Schuldgrundes.
2Hat die Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung der Schulden fortlaufend unterrichtet, so genügt es, wenn die Vollstreckungsbehörde die Art der Forderung und die Höhe des beizutreibenden Betrages angibt und auf den Kontoauszug Bezug nimmt, der den Rückstand ausweist.
3.
die Bezeichnung der Person des Vollstreckungsschuldners,
4.
die Bezeichnung der Person des Vollstreckungsgläubigers,
5.
die Bestätigung, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung im Sinne des § 3 vorliegen,
6.
in Fällen des Absatzes 5 den Abdruck des Dienstsiegels der Vollstreckungsbehörde.
3Bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.