Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, die auf Verbandsgemeinden und ihre Bediensteten anzuwenden sind, gelten entsprechend für Verwaltungsgemeinschaften.
(2)
Vollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften eingeleitet waren, werden nach den bis dahin geltenden Regelungen abgewickelt, sofern sich nicht aus § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Abweichendes ergibt.
(3)
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 74b Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden Gebühren nach den vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen erhoben.