Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2)
1Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet.
2Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3)
1§ 7b Abs. 2 und 6 sowie § 74 Abs. 3 gelten entsprechend.
2Im Übrigen sind die §§ 4 und 7 Abs. 1 sowie die §§ 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.