§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2)
Sind keine Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn Vollstreckungsschuldnern das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3)
Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung anderen überlassen werden kann.
(4)
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.
(5)
Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.
(6)
Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.
(7)
Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.