Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die nachstehenden Vorschriften.
(2)
1Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an Vollstreckungsbeamte herauszugeben sei.
2Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3)
1Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an Treuhänder herauszugeben sei.
2Die Treuhänder werden vom Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt.
3Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so hat die Auflassung an die Treuhänder als Vertreter der Vollstreckungsschuldner zu erfolgen.
4Mit dem Übergang des Eigentums auf die Vollstreckungsschuldner erlangen die Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die Forderung.
5Die Treuhänder haben die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
6Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.