Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde haben ihr die Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, schriftlich zu erklären,
1.
ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und bereit seien zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben und
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
2Wird ein Kontoguthaben gepfändet, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,
1.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto gemäß oder entsprechend § 850l der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist und
2.
ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.
3Die Erklärung der Drittschuldner nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.
(2)
1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden.
2Die Drittschuldner haften den Vollstreckungsgläubigern für den Schaden, der aus der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entsteht.
3Sie können zur Abgabe der Erklärung durch Zwangsgeld angehalten werden; die Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.
4Das einzelne Zwangsgeld darf 2 500 Euro nicht übersteigen.
(3)
Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.