Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Die Vollstreckungsbehörde überweist den Vollstreckungsgläubigern die gepfändete Forderung zur Einziehung.
2§ 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
(3)
1Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, Vollstreckungsgläubigern überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Drittschuldner aus dem Guthaben an die Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
2Wird künftiges Guthaben gepfändet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4)
Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Vollstreckungsgläubigern Vergütungen natürlicher Personen, die Vollstreckungsschuldner sind, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte überwiesen werden, die nicht wiederkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.