§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Das Pfandrecht, das durch die Pfändung von Gehaltsforderungen oder ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderungen erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.
2Die Pfändung von Diensteinkommen trifft auch die Einkommen, die Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen haben.
3Dies gilt nicht bei Dienstherrenwechsel.
(1a)
Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen die Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
(2)
1Sind nach dem Leistungsbescheid oder der Vollstreckungsurkunde gemäß § 2 Abs. 2 wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen fällig gewordener und künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt werden wird.
2Insoweit bedarf die Pfändung keiner vorausgehenden Mahnung.
3Bei künftig fällig werdenden Leistungen wird die Pfändung jeweils erst am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam.