§ 45 Pfändung einer Geldforderung

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde den Drittschuldnern schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und den Vollstreckungsschuldnern schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).
2Der Erlass einer Pfändungsverfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2)
1Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung den Drittschuldnern zugestellt ist.
2Die an die Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügungen bezeichnen den beizutreibenden Geldbetrag ohne Angabe des Schuldgrundes.
3Die Zustellung ist den Vollstreckungsschuldnern mitzuteilen.
(2a)
1Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos der Vollstreckungsschuldner bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend.
2Abweichend von § 77 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
(3)
Die Vollstreckungsbehörden können im gesamten Landesgebiet Pfändungsverfügungen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend, wenn
1.
die Vollstreckungsbehörden ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder
2.
die Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und das dort geltende Recht die Vollstreckung zulässt.