§ 33 Anschlusspfändung

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung von Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für die zu bezeichnende Forderung gepfändet wird.
2Den Vollstreckungsschuldnern ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2)
1Sind die ersten Pfändungen durch Vollstreckungsbeamte anderer Vollstreckungsbehörden oder Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist diesen eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
2Die gleiche Pflicht haben Gerichtsvollzieher, die eine Sache pfänden, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.