Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Sachen, die im Gewahrsam von Vollstreckungsschuldnern sind, pfänden Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie diese in Besitz nehmen.
(2)
1Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldner zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefährdet wird.
2Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldner, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.
(3)
Die Vollstreckungsbeamten haben den Vollstreckungsschuldnern die Pfändung mitzuteilen.
(4)
Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam von Dritten, die zu ihrer Herausgabe bereit sind.
(5)
1Die §§ 811 bis 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
2Die Vollstreckungsbeamten können vorläufigen Vollstreckungsschutz gewähren.