§ 25 Erteilung von Urkunden

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
Bedürfen die Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die Vollstreckungsschuldnern auf Antrag von Behörden, Beamten oder Notaren zu erteilen ist, so können sie die Erteilung an Stelle der Vollstreckungsschuldner verlangen.