Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung von Vollstreckungsgläubigern ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde.
2Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2)
1Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit die Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen haben, während des Vollstreckungsverfahrens jederzeit den Vollstreckungsschuldnern eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzende Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegen, die Zahlungen erbringen zu können.
2Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
3Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.
(3)
1Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung.
2Widersprechen Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldner hinfällig; zugleich endet die einstweilige Einstellung der Vollstreckung.
3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand geraten.