§ 23 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn oder soweit
1.
der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben worden ist,
2.
die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
3.
die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
4.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
5.
die Leistung gestundet worden ist.
(2)
1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist.
2Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(3)
Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.
(4)
1Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.
2Die Vollstreckungsschuldner sind hierüber zu belehren.
3Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
1.
Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt haben oder
2.
Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden sind.
4Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.