Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
1Die Vollstreckungsbehörde kann, statt Auskunft nach § 22 Abs. 1 zu verlangen, fordern, dass die Vollstreckungsschuldner die Auskunft über ihr Vermögen gegenüber der Vollstreckungsbehörde erteilen.
2§ 284 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 11 der Abgabenordnung und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 24 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Zur Abnahme der Vermögensauskunft sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Personen befugt.