Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Für die Vollstreckung gegen Erben gelten die §§ 747, 748, 778, 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2)
1Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung können die Erben im Streitfall durch Klage gegen Vollstreckungsgläubiger vor dem ordentlichen Gericht, in dessen Bezirk vollstreckt wird, geltend machen.
2Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechender Anwendung der §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung treffen.