Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Eine Vollstreckung, die vor dem Tode der Vollstreckungsschuldner begonnen hat, kann in den Nachlass fortgesetzt werden.
(2)
1Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung von Vollstreckungsschuldnern erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen worden oder wenn Erben unbekannt sind oder wenn es ungewiss ist, ob die Erbschaft angenommen ist, die Vollstreckungsbehörde den Erben einstweilige besondere Vertreter zu bestellen.
2Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn Nachlasspfleger bestellt worden sind oder die Verwaltung des Nachlasses Testamentsvollstreckern zusteht.