§ 13 Niederschrift

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
(1)
Vollstreckungsbeamte haben über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)
1Die Niederschrift muss enthalten:
1.
2Ort und Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
5.
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten oder der Vollstreckungsbeamtin.
(3)
Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.