§ 11 Hinzuziehung von Zeugen

Langtitel:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2015, 50, 51
Ausfertigungsdatum:
20.02.2015
Stand:
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder sind bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung der Vollstreckungsschuldner weder Vollstreckungsschuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so haben Vollstreckungsbeamte eine beamtete Person der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der Polizei oder ausnahmsweise zwei andere erwachsene Personen als Zeugen hinzuzuziehen.