§ 9 Verjährung

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwKostG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 154
Ausfertigungsdatum:
27.06.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340)
(1)
1Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch.
2Das gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2).
3Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.
(2)
1Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist.
2Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(3)
1Durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt.
2Die Hemmung endet sechs Monate nach
1.
Zugang der Zahlungsaufforderung,
2.
Ablauf des Zahlungsaufschubes,
3.
Ablauf der Stundung oder
4.
Ablauf des Vollstreckungsaufschubes.
(4)
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages gehemmt, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht.
(5)
Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
(6)
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010 und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.