Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwKostG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 154
Ausfertigungsdatum:
27.06.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340)
(1)
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2)
1Eine Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
2Soweit der Vorschuß die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.