Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwKostG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 154
Ausfertigungsdatum:
27.06.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340)
(1)
1Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne daß sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden.
2Auslagen sind zu erstatten.
3§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(2)
Im übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.