§ 12 Billigkeitsmaßnahmen

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwKostG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 154
Ausfertigungsdatum:
27.06.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340)
(1)
Kosten, die dadurch entstanden sind, daß die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.
(2)
1Die Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
2Sie kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist.
(3)
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
1.
ganz oder teilweise abgelehnt,
2.
zurückgenommen, bevor die Amtshandlung beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4)
Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5)
Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bestimmen, daß für besondere Arten von Amtshandlungen eine Gebühr ganz oder teilweise nicht zu erheben ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig ist oder dem öffentlichen Interesse widerspricht.