§ 1 Verwaltungskosten

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
VwKostG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 1991, 154
Ausfertigungsdatum:
27.06.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340)
(1)
1Für Amtshandlungen
1.
in Angelegenheiten der Landesverwaltung und
2.
im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlaß gegeben haben.
2Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
3Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift durch eine Behörde als erteilt gilt.
(2)
Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.
(3)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.