§ 1 Festlegung des Geltungsbereiches

Langtitel:
Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
Vw ZG-LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 1992, 715
Ausfertigungsdatum:
09.10.1992
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.01.2008 (GVBl. LSA S. 2)
(1)
Auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Sachsen-Anhalt sowie der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden finden die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2)
1Absatz 1 gilt nicht für Zustellungen durch die Justizbehörden.
2Auf diese finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen Anwendung, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.