Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
1Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von mindestens 10 Euro und höchstens 60 Euro erhoben.
2Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.