§ 6 Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
(1)
1Für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr erhoben.
2Die Gebühr beträgt 30 Euro.
(2)
Wird die Abnahme der Vermögensauskunft abgewendet, weil
1.
der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihm eine Frist bewilligt ist,
2.
an den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
3.
auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist,
so vermindert sich die Gebühr auf 15 Euro.