Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
(1)
Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2)
1Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös.
2Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend.
3Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 3.
(3)
1Wird die Verwertung abgewendet, weil
1.
der Vollstreckungsschuldner nachweist, dass ihm eine Frist bewilligt ist,
2.
der Vollstreckungsschuldner die Schuld an den Vollstreckungsbeamten bezahlt hat oder
3.
auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist,
2Im Übrigen wird keine Gebühr erhoben.
3Die Gebühr bemisst sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).