§ 3 Pfändungsgebühr

Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
(1)
Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2)
1Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge.
2Die durch Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen.
3Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3)
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage 2.
(4)
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, weil
1.
pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
2.
von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss zur Deckung der Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens nicht zu erwarten ist,
3.
ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 812 der Zivilprozessordnung vorliegen,
4.
von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen,
5.
durch Zahlung an den Vollstreckungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder
6.
auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.
(5)
Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird keine Gebühr erhoben.