Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
(1)
Wird gegen mehrere Personen vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollstreckungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jeder Person zu erheben.
(2)
1Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Gebühren nur einmal erhoben.
2Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.