§ 11 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

Langtitel:
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Vollstreckungskostenordnung
Abkürzung:
VKostO LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 70
Ausfertigungsdatum:
13.02.2014
Stand:
Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird eine Gebühr von 39 Euro je angefangene Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten erhoben.