§ 76 Polizeibehörden, nachgeordnete Dienststellen

Langtitel:
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
SOG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380
Ausfertigungsdatum:
20.05.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2022 (GVBl. LSA S. 100)
(1)
Die Polizei ist eine Angelegenheit des Landes.
(2)
Polizeibehörden sind:
1.
die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt,
2.
die Polizeiinspektionen,
3.
das Landeskriminalamt und
4.
die vom für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium durch Verordnung bezeichneten Polizeidienststellen.
(3)
Nachgeordnete Polizeidienststellen der Polizeiinspektionen sind die Polizeireviere.