Langtitel:
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
SOG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380
Ausfertigungsdatum:
20.05.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2022 (GVBl. LSA S. 100)
(1)
1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist.
2Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Monate.
(2)
Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.