§ 55 Ersatzvornahme

Langtitel:
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
SOG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380
Ausfertigungsdatum:
20.05.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2022 (GVBl. LSA S. 100)
(1)
1Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so können die Sicherheitsbehörden und die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst oder durch einen beauftragten Dritten ausführen.
2Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 46 bis 48 entsprechend.
(2)
1Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat.
2Zahlt die betroffene Person die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
3Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald die betroffene Person die gebotene Handlung ausführt.