Langtitel:
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
SOG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380
Ausfertigungsdatum:
20.05.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2022 (GVBl. LSA S. 100)
(1)
1Zwangsmittel sind:
1.
2Ersatzvornahme (§ 55),
2.
Zwangsgeld (§ 56),
3.
unmittelbarer Zwang (§ 58).
(2)
Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 63 anzudrohen.
(3)
Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.