§ 36c Elektronische Aufenthaltsermittlung

Langtitel:
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
SOG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380
Ausfertigungsdatum:
20.05.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2022 (GVBl. LSA S. 100)
(1)
1Das Landeskriminalamt kann vollzieh- oder vollstreckbare Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote mit technischen Mitteln überwachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person ohne die elektronische Aufenthaltsermittlung den vorgenannten Ge- oder Verboten zuwiderhandeln wird.
2Hierzu kann sie dazu verpflichtet werden, ein technisches Mittel ständig am Körper bei sich zu führen, Tätigkeiten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels durchzuführen und die Funktionsfähigkeit des technischen Mittels nicht zu beeinträchtigen.
3§ 36a Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2)
1Das Landeskriminalamt kann mit Hilfe des von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern.
2Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden.
3Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1.
für die Verhütung oder Verfolgung einer terroristischen Straftat,
2.
zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsgebote, Aufenthaltsverbote oder Kontaktverbote nach § 36a,
3.
zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
4.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
5.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.
4Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der personenbezogenen Daten automatisiert zu erfolgen.
5Zudem sind die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.
(3)
1Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen.
2Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung für die in Absatz 2 Satz 3 Nrn. 1, 3 oder 4 genannten Zwecke erforderlich ist.
3Jeder Abruf der personenbezogenen Daten ist zu protokollieren.
4Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
5Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen.
6Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
7Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
8Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrer Erstellung, zu löschen.