§ 18 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, und durch Einsatz Verdeckter Ermittler
Langtitel:
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Abkürzung:
SOG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 182, 183, ber. S. 380
Ausfertigungsdatum:
20.05.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2022 (GVBl. LSA S. 100)
(1)
1Die Polizei kann durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihr Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), über Personen personenbezogene Daten erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden sowie über die im § 15 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 genannten Personen, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
2Dabei können auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies unvermeidlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.
(2)
Die Polizei kann durch Polizeibeamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (Verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 7 und 8 genannten Personen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.
(3)
1Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende oder zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer V-Person mit der Polizei unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
2Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(4)
1Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Zustimmung der berechtigten Person deren Wohnung betreten.
2Die Zustimmung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
3Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig.
4Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4a)
1Werden der V-Person oder dem Verdeckten Ermittler personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt, so dürfen diese nicht verarbeitet oder genutzt werden.
2Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.
(5)
1Der Einsatz von V-Personen darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden.
2Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
3Als Verdeckte Ermittler sind nur besonders überprüfte und geschulte Polizeibeamte einzusetzen.
4Für den Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich.
(6)
1§ 17 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
2Eine Benachrichtigung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.