§ 80 Beteiligung gesellschaftlicher Gruppen

Langtitel:
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Kommunalverfassungsgesetz
Abkürzung:
KVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 288
Ausfertigungsdatum:
17.06.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130)
1Die Kommunen sollen Kinder und Jugendliche, Senioren, Menschen mit Behinderungen, Zuwanderer und andere gesellschaftlich bedeutsame Gruppen bei Planungen und Vorhaben, die deren spezifische Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen.
2Hierzu können geeignete Verfahren entwickelt, Beiräte gebildet oder Beauftragte bestellt werden.
3Das Nähere, insbesondere zur Bildung, zu den Aufgaben und zu den Mitgliedern der Beiräte, wird durch kommunale Satzung bestimmt.