§ 148 Ersatzvornahme

Langtitel:
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Kurztitel:
Kommunalverfassungsgesetz
Abkürzung:
KVG LSA
Normgeber:
Land Sachsen-Anhalt
Fundstelle:
GVBl. LSA 2014, 288
Ausfertigungsdatum:
17.06.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130)
Kommt die Kommune einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 145 bis 147 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kommune selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.