Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
1.
Die ÜberschriftDie Überschrift enthält immer die Bezeichnung des Gesetzes. Weitere Bestandteile der Überschrift können eine Kurzbezeichnung und eine Abkürzung sein. Die Bezeichnung ist zugleich der Zitiername des Gesetzes; hat das Gesetz daneben auch eine Kurzbezeichnung, ist die Kurzbezeichnung der Zitiername.
2.
Die EingangsformelJedes Gesetz muss eine Eingangsformel haben. Sie gibt darüber Aufschluss, wer das Gesetz beschlossen hat, ob das Gesetz einer besonderen Mehrheit und ob es der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Eingangsformel steht nach der Überschrift und nach der Zeile für das Ausfertigungsdatum.
3.
Die EinzelvorschriftenJedes Gesetz ist in Einzelvorschriften zu gliedern. Jede Einzelvorschrift erhält eine Art- und eine Zählbezeichnung. Die Artbezeichnung ist in der Regel „§“. Die Artbezeichnung „Artikel“ ist bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie bei Einführungsgesetzen und Änderungsgesetzen vorzusehen. Für die auf die Artbezeichnung folgende Zählbezeichnung müssen arabische Ziffern verwendet werden. Bei umfangreichen Gesetzen können übergeordnete Gliederungseinheiten vorgesehen werden (Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt), die mehrere Einzelvorschriften unter einer Bezeichnung zusammenfassen. Sie müssen ebenfalls aus einer Art- und einer nachfolgenden Zählbezeichnung bestehen. Übergeordnete Gliederungseinheiten sind mit Zwischenüberschriften in Form einer stichwortartigen Inhaltsangabe zu versehen. Jedes Gesetz soll in den Schlussbestimmungen eine Geltungszeitregel enthalten, die zumindest den Tag des Inkrafttretens bestimmt; andernfalls tritt es mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Artikel 82 Absatz 2 Grundgesetz).
4.
Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder, für die nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes keine Abweichungsmöglichkeit besteht, sind in den Schlussvorschriften des jeweiligen Stammgesetzes zu benennen. Hierzu soll folgende Formulierung verwendet werden:„§ x Ausschluss abweichenden LandesrechtsVon den in den §§ … getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“Ist lediglich eine Vorschrift betroffen, kann eine derartige Regelung auch in der Bestimmung selbst erfolgen. Kann das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung für alle Verfahrensvorschriften eines Gesetzes dargetan werden, kann die Schlussvorschrift auch lauten:„§ x Ausschluss abweichenden LandesrechtsVon den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“