Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Die Bundesministerien können ergänzende ressortspezifische Regelungen zu dieser Geschäftsordnung treffen.
2Ressortübergreifende Ergänzungen sind in den nach § 20 eingerichteten Ausschüssen abzustimmen.
(2)
Unbeschadet Absatzes 1 Satz 2 obliegt dem Bundesministerium des Innern innerhalb der Bundesregierung die Zuständigkeit für die Klärung wesentlicher Fragen zur Einhaltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung, wenn nicht die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz nach § 46 betroffen ist.
(3)
1Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien oder mit dem Bundeskanzleramt, soweit sie betroffen sind, in dieser Geschäftsordnung
1.
Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen,
2.
bei Änderungen von Zuständigkeiten die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen Bundesministerien durch die Behördenbezeichnung der nunmehr zuständigen Bundesministerien und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen oder von Bezeichnungen der in § 21 Absatz 1 genannten Stellen die bisherige Bezeichnung durch die neue Bezeichnung ersetzen sowie
3.
dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts vornehmen.
2Das Bundesministerium des Innern teilt anschließend den Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt und den in § 21 Absatz 1 genannten Stellen den berichtigten, geänderten oder angepassten Wortlaut dieser Geschäftsordnung mit.
3Es kann diesen neuen Wortlaut öffentlich bekannt machen.