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§ 76 Veröffentlichung in den amtlichen Blättern

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Im Bundesgesetzblatt Teil I werden veröffentlicht:
1.
2Bundesgesetze (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz), wenn sie nicht gemäß Absatz 2 im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht werden;
2.
Verordnungen, wenn sie nicht nach Absatz 3 Nr. 1 im Bundesanzeiger - Amtlicher Teil - oder nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in anderen amtlichen Blättern veröffentlicht werden;
3.
Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit nach Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes;
4.
die Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht;
5.
Anordnungen und Erlasse der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten;
6.
Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates;
7.
andere Bekanntmachungen im Allgemeinen nur dann, wenn es vorgeschrieben ist.
(2)
1Im Bundesgesetzblatt Teil II werden veröffentlicht:
1.
völkerrechtliche Verträge, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen;
2.
Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens.
2Von einer Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zwingende Gründe einer Veröffentlichung entgegenstehen.
(3)
1Im Bundesanzeiger - Amtlicher Teil - werden veröffentlicht:
1.
2Verordnungen
a)
mit befristeter Geltungsdauer,
b)
bei Gefahr im Verzug,
c)
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist;
2.
Verwaltungsvorschriften, die nicht hinreichend bekannt würden, wenn sie nur nach Absatz 4 veröffentlicht würden;
3.
Begründungen von Regierungsentwürfen, wenn ihre Veröffentlichung erwünscht ist.
3Veröffentlicht wird die ursprüngliche Begründung der Regierungsvorlage.
4Auf spätere Änderungen des Gesetzeswortlautes, die durch die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bedingt sind, ist durch Fußnoten hinweisen, wenn die Begründung in diesen Fällen nicht mehr zutrifft;
4.
Verträge zwischen Bund und Ländern oder zwischen Ländern untereinander, bei denen kein Beschluss der gesetzgebenden Körperschaften vorgesehen ist;
5.
Verleihungen des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland;
6.
Bekanntmachungen der Bundesbehörden und, soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes vorgeschrieben, der Landesbehörden.
(4)
1In den Amtsblättern der Bundesministerien können unter anderem veröffentlicht werden:
1.
2Verwaltungsvorschriften;
2.
Ernennungen und Entlassungen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten;
3.
die in § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen aufgeführten Tarife und Verordnungen.
3Sie müssen aber zu ihrer Rechtswirksamkeit mindestens in den Amtsblättern veröffentlicht werden, die im Gesetz besonders dafür zugelassen sind.