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§ 74 Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Für die Prüfung von Vorhaben der Europäischen Union auf ihre Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip gelten die von der Bundesregierung beschlossenen Verfahrensgrundsätze und das dort vorgesehene Prüfraster (Anlagen 7 und 8).
(2)
Die Unterrichtung und Beteiligung des Deutschen Bundestages erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union und des Integrationsverantwortungsgesetzes.
(3)
1Das federführende Bundesministerium hat nach Vorlage eines Vorschlages der Europäischen Kommission eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte einschließlich der sozialen Sicherungssysteme vorzunehmen; dabei sind auch die voraussichtlichen vollzugsbedingten Auswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.
2Die Darstellung ist bei der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über EU-Vorhaben zu berücksichtigen.
3Für die darüber hinaus erforderliche Prüfung der Bürokratiekosten gilt das Verfahren nach dem Beschluss des Staatssekretärsausschusses für Europafragen in der jeweils geltenden Fassung, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Intranet des Bundes veröffentlicht wird.
(4)
Die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union und des Integrationsverantwortungsgesetzes.
(5)
1Das federführende Bundesministerium hat die anderen sachlich berührten Bundesministerien (Anlage 6) und die in § 21 Absatz 1 genannten Stellen möglichst frühzeitig zu beteiligen, um ihnen eine rechtzeitige und umfassende Mitprüfung des Vorhabens zu ermöglichen.
2Kommunale Spitzenverbände sollen, Fachkreise und Verbände können beteiligt werden; insoweit ist § 47 entsprechend anzuwenden.
(6)
Die Haltung der Bundesregierung zu Vorhaben der Europäischen Union ist in den Gremien der Europäischen Union einheitlich darzustellen.