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§ 73 Verfahren bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und bei Verordnungen zu völkerrechtlichen Verträgen

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Bei völkerrechtlichen Verträgen ist die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes schon bei der Vorbereitung der Kabinettvorlage einzuschalten.
2Spätestens bis zur Kabinettvorlage erstellt die Schriftleitung die Druckfassung des völkerrechtlichen Vertrags.
3Diese und die übrigen vom federführenden Bundesministerium erstellten Dokumente werden der Kabinettvorlage beigefügt.
(2)
Ist bei mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen nur der fremdsprachliche Text verbindlich, hat das federführende Bundesministerium die deutsche Übersetzung vor der Übersendung an die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes eingehend darauf zu prüfen, ob ihre Bedeutung in allen Einzelheiten der des fremdsprachigen Textes entspricht.
(3)
1Bei der Fassung von Vertragsgesetzen sind die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen zu beachten.
2Im Übrigen gilt für die Behandlung von Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes grundsätzlich Kapitel 6, Abschnitt 1 bis 5.
3Für die Behandlung von Verordnungen zur Durchsetzung von völkerrechtlichen Verträgen gilt Kapitel 6, Abschnitt 6.
(4)
Wird der Text eines völkerrechtlichen Vertrags mit Rückwirkung berichtigt (Artikel 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge), ist § 61 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.