Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift ist zu begründen, wenn er nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich ist oder eine solche Einführung aus anderen Gründen sachdienlich ist.
2Im Übrigen gelten § 42 Absatz 7 und die §§ 42a, 44, 45, 47, 48, 49, 51 und 61 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.
(2)
Zur Vorlage an das Kabinett oder den Bundesrat sind Angaben über die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte beizufügen, wenn und soweit sie nicht schon im Rahmen der Begründung eines Gesetzes oder einer Verordnung gemacht worden sind.