Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Die Bundesministerien gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen und Referate.
2Die tragende Einheit im Aufbau der Bundesministerien ist in der Regel das Referat.
3Es hat die erste Entscheidung in allen Angelegenheiten, die ihm in seinem Zuständigkeitsbereich zugewiesen sind.
(2)
1Zwischen den Referaten und innerhalb jedes Referats werden die Aufgabengebiete nach Sachzusammenhängen so gegliedert, dass die Zuständigkeit und die Verantwortung klar ersichtlich sind.
2Fachlich zusammenhängende Aufgaben sind in der Regel in einer Organisationseinheit wahrzunehmen.
3Die Verteilung der Aufgaben wird in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.
(3)
1Grundsätzlich soll niemand gleichzeitig in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden.
2Unter Beachtung der tarif- und personalvertretungsrechtlichen Regelungen kann die Abteilungsleitung abweichend vom Geschäftsverteilungsplan Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in einem anderen Referat der Abteilung einsetzen und ihnen andere gleichwertige Aufgaben übertragen.
3Die Übertragung kann abteilungsübergreifend erfolgen, wenn zwischen den beteiligten Abteilungsleitungen Einvernehmen besteht.
4Das Organisationsreferat und das Personalreferat sind zu beteiligen.
(4)
Der organisatorische Aufbau des Bundesministeriums ist zu veröffentlichen.