Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
Vorschriften, die mit verwaltungsinterner Bindungswirkung generelle und abstrakte Regelungen enthalten, müssen in der Bezeichnung die Rangangabe „Verwaltungsvorschriften“ und einen Zusatz enthalten, aus dem sich das Gesetz, zu dem sie erlassen werden, oder ihr Inhalt schlagwortartig ergibt.
(2)
Zur Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften gilt das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(3)
1Auf die Verringerung und Vereinfachung bestehender Verwaltungsvorschriften ist hinzuwirken.
2Die Notwendigkeit neuer Verwaltungsvorschriften ist zu begründen.