Start | Gesetze | GGO | § 67

§ 67 Herstellung der Urschrift

Langtitel:
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
Abkürzung:
GGO
Normgeber:
Bundesregierung
Fundstelle:
GMBl. S. 526 (Nr. 28)
Ausfertigungsdatum:
01.09.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 01.09.2011
(1)
1Sobald die endgültige Fassung verabschiedet worden ist - bei Rechtsverordnungen, die von einem Bundesministerium erlassen werden, sobald das Mitglied der Bundesregierung den Entwurf gezeichnet hat - veranlasst das federführende Bundesministerium bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder des Bundesanzeigers die Herstellung der Urschrift.
2Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, ist die Unterzeichnung der Urschrift erst zu veranlassen, wenn die Zustimmung des Bundesrates vorliegt.
(2)
1Wird die Rechtsverordnung von der Bundesregierung erlassen, wird sie von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler oder von der zur Vertretung berechtigten Person und von dem federführenden Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet.
2Die Reihenfolge der Unterzeichnung richtet sich nach § 58 Absatz 5.
3Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler unterzeichnet, nachdem die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung unterzeichnet haben, und setzt das Datum ein.
(3)
1Wird die Rechtsverordnung von einem Bundesministerium erlassen, wird sie von dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet.
2Sind weitere Bundesministerien beteiligt, wird die Rechtsverordnung auch von den jeweils zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung unterzeichnet; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
3Das Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet, nachdem die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung unterzeichnet haben, und setzt das Datum ein.
(4)
Bei Rechtsverordnungen, die das Einvernehmen mit einem oder mehreren Bundesministerien in der Eingangsformel zum Ausdruck bringen, unterbleibt die Unterzeichnung durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung.
(5)
Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung verhindert, so bestimmt sich seine Vertretung bei Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung erlassen werden, nach § 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung, bei Rechtsverordnungen, die von einem Bundesministerium erlassen werden, nach § 14 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Bundesregierung.